Satzung des Vereins „Bündnis Radeberger Land hilft e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Bündnis Radeberger Land hilft e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Radeberg.
(3) Er ist im zuständigen Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter Nr. VR 7962
eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Hilfe und das Engagement für Menschen in Not, insbesondere
für Migrantinnen und Migranten sowie die Förderung von nachbarschaftlichen
Begegnungsmöglichkeiten im Sinne eines gedeihlichen Miteinanders .
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– ein Eintreten für Toleranz, Menschenwürde und für ein demokratisches Miteinander,
– karitative, gemeinwesenorientierte und soziale Arbeit,
– Hilfe bei der Integration in unsere Gesellschaft,
– Förderung des gegenseitigen Verständnisses für verschiedene Kulturen und
spezifische Problemlagen,
– Bildung und Inklusion sowie Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein strebt zur Verwirklichung seiner Ziele Kooperationen mit Bündnispartnern an.
§ 3 Selbstlosigkeit & Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Widerspruch gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung (bei juristischen
Personen).
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
1 Im Folgenden schließt die maskuline Form jeweils die feminine mit ein.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
(6) Jedes Mitglied hat das aktive, jedes natürliche Mitglied das passive Wahlrecht. Die
Mitglieder können beim Vorstand sowie bei der Mitgliederversammlung Anträge stellen.
(7) Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen Fördermitglied werden, die
den Vereinszweck unterstützen. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen,
ohne Stimmrecht bei den Vereinsangelegenheiten zu besitzen. Sie unterstützen den Verein
materiell regelmäßig durch ihren Förderbeitrag als Geld,
Sachoder
Dienstleistung.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Modalitäten zur Höhe dieser
Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei
Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens
regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit
beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den
Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und
bis zu 4 weiteren Mitgliedern.
(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils zwei dieser
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Vorstandsmitglieder einigen sich spätestens in der ersten Vorstandssitzung nach
ihrer Wahl über die Aufgabenverteilung. Diese ist den Mitgliedern mitzuteilen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Bildung von Arbeitskreisen,
c) die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung bis zu zwei Geschäftsführer bestellen. Diese sind berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein
Mitglied des Vorstandes in Textform verlangt.
Sitzungen können auch als Telefonkonferenz oder Chat stattfinden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Alle
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen (auch digital).
Die Mitglieder sind über die gefassten Beschlüsse innerhalb eines Monats zu informieren.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt,
Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw., die nachgewiesen werden müssen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder in
Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch ein
Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Zusendung per Brief gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische oder elektronische
Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung schriftlich vorzulegen. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes Sie bestellt
zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Beitragsordnung,
d) Satzungsänderungen,
e) Bildung von Arbeitskreisen
f)Beteiligung an Gesellschaften
g) Anund
Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
h) Aufnahme von Darlehen
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgeschlagene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts,
Gerichtsoder
Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4Mehrheit
der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Flüchtlingsrat Sachsen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Sollte der Begünstigte nach Abs. 3 zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr
existent sein, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radeberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Hilfe für
Flüchtlinge, zu verwenden hat.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
Die Haftung der Mitglieder der Organe des Vereins beschränkt sich auf das Vorliegen von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein stellt die Organmitglieder insoweit von
Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Die Mitglieder des Vorstandes und der
Geschäftsführung sind für ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Organmitgliedschaft durch den
Verein angemessen zu versichern.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige
Amtsgericht in Kraft.
Radeberg, 16. Juni 2015
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(Ort) (Datum)
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